§ 7. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 ist das Bundesministerium für Unterricht, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut; mit der Vollziehung des § 6 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10009288
Dokumentnummer
NOR12118691
alte Dokumentnummer
N7196610568O
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