§ 7 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 7.

Der Arbeitnehmer hat die Tagesberichts- und Wochenberichtsblätter sorgfältig auszufüllen und mit Datumangabe zu unterschreiben. Eintragungen sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren oder Überschreiben ausgebessert oder geändert werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. Streichungen fehlerhafter Eintragungen sind ohne Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nur zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleibt. Kein Blatt der Fahrtenbücher darf vernichtet werden. Verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Blätter sind dem Arbeitgeber zu übergeben.

Schlagworte

Tagesberichtsblatt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097820

alte Dokumentnummer

N6197545608J

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