§ 7.
Der Arbeitnehmer hat die Tagesberichts- und Wochenberichtsblätter sorgfältig auszufüllen und mit Datumangabe zu unterschreiben. Eintragungen sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren oder Überschreiben ausgebessert oder geändert werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. Streichungen fehlerhafter Eintragungen sind ohne Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nur zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleibt. Kein Blatt der Fahrtenbücher darf vernichtet werden. Verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Blätter sind dem Arbeitgeber zu übergeben.
Schlagworte
Tagesberichtsblatt
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10008364
Dokumentnummer
NOR12097820
alte Dokumentnummer
N6197545608J
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