3. Abschnitt
Überprüfung von Emissionen Überwachung von Emissionen von Anlagen“
§ 7.
„ Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228771
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