§ 7 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

3. Abschnitt

Überprüfung von Emissionen Überwachung von Emissionen von Anlagen“

§ 7.

„ Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228771

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