Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 7
(1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.
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