zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
§. 7.
Die im §. 6, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des §. 6, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.
Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (§§. 42, Z 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
Schlagworte
§ 42 Z 3 und § 43 Abs. 3 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Exekution, Exekutionsführung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021393
alte Dokumentnummer
N2189710426S
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