§ 7 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zustandekommen der Rechtswahl

§ 7

Die Rechtswahl nach den §§ 5 und 6 muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben.

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