Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme
§ 7
§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)