Quellensteuer
§ 7
(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).
Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.
- 1. im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- 2. bei Veräußerung des Wertpapiers,
- 3. bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
- 4. bei Entnahme von effektiven Stücken,
- 5. bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
- 6. bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat
abzuziehen. § 95 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs.1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung über Internet zur Einsicht aufzulegen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 3 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 3 letzter Satz zuständig ist.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.
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