§ 7 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol

§ 7.

(1) Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.

(2) Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:

  1. 1. die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
  2. 2. die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
  3. 3. die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
  4. 4. die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
  5. 5. die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113858

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