§ 7 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 7.

Die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.

Schlagworte

Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022936

alte Dokumentnummer

N2190319094R

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