zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 7.
Die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.
Schlagworte
Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022936
alte Dokumentnummer
N2190319094R
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