Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 7
(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1. die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
- 2. die Kosten der Arbeiten
- a) rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 14d Abs. 2 Z 3 WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
- b) aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
- 3. es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
1. der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG
- der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
nicht übersteigen.
(4) Der Höchstsatz von 5 vH vermindert sich auf 3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
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