§ 7 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 2

Erhebungsregionen

§ 7.

(1) Erhebungsregionen sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäßAnlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217108

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