Erhebungsunterlagen
§ 7.
(1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die auskunftspflichtigen Meldeeinheiten zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40085188
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