§ 7 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Erhebungsunterlagen

§ 7.

(1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die auskunftspflichtigen Meldeeinheiten zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40085188

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