Grundsätze für die Benützung
§ 7.
(1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Entscheidung hierüber hat der Dienststellenleiter unter Bedachtnahme auf die Art der verarbeiteten Daten zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009754
alte Dokumentnummer
N11980164690
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