Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) An Abstimmungen über Verfahrensfragen nehmen die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 bis 5 teil.
(3) Das Forum kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013270
alte Dokumentnummer
N1199011784J
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