Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§. 7.
Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Prokurist, Handelsbetrieb, Direktor, § 6 Abs. 2, Aktiengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000185
alte Dokumentnummer
N1189710499Q
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