§ 7 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

§. 7.

Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Prokurist, Handelsbetrieb, Direktor, § 6 Abs. 2, Aktiengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000185

alte Dokumentnummer

N1189710499Q

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