§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Aktenzeichen

§ 7.

Das Aktenzeichen besteht aus der abgekürzten Bezeichnung des Registers, der Aktenzahl und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres. Für die Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien wird die der einzelnen Vollzugskammer zukommende Zahl vorangestellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033356

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