Fachzeichnen
§ 7.
(1) Im Gegenstand „Fachzeichnen“ ist aus einer Werkzeichnung ein Kern herauszuzeichnen sowie weiters eine Einformskizze anzufertigen, aus welcher das Eingußsystem ersichtlich ist.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007241
Dokumentnummer
NOR12078523
alte Dokumentnummer
N5199221116J
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