Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angaben das Anfertigen einer Zeichnung in Schemaform für die Aufbereitung und Erzeugung von Halb- und Fertigstoffen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Halbstoff
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12078512
alte Dokumentnummer
N5199221098J
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