§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angaben das Anfertigen einer Zeichnung in Schemaform für die Aufbereitung und Erzeugung von Halb- und Fertigstoffen zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Halbstoff

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12078512

alte Dokumentnummer

N5199221098J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)