§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Buchführung

§ 7.

(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007239

Dokumentnummer

NOR12078501

alte Dokumentnummer

N5199221086J

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