Buchführung
§ 7.
(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007239
Dokumentnummer
NOR12078501
alte Dokumentnummer
N5199221086J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
