Buchführung
§ 7.
(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007159
Dokumentnummer
NOR12077805
alte Dokumentnummer
N5199115768J
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