Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes,
- b) Anfertigung einer einfachen Fertigungspatrone.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007072
Dokumentnummer
NOR12077060
alte Dokumentnummer
N5199012245J
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