§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Entsorgung und Umweltschutz

§ 7.

(1) Der Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen:

  1. a) Arbeitsmittel - Lagerung und Entsorgung,
  2. b) Gesundheitsgefährdung - Explosion, Brände, Keime, Strahlung,
  3. c) Hygiene und Umweltschutzvorschriften,
  4. d) Sonderabfallstoffe,
  5. e) Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.

(2) Im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077051

alte Dokumentnummer

N5199012235J

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