§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Versicherungskunde

§ 7.

(1) Die Prüfung in der Versicherungskunde hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,
  2. b) Versicherungssparten,
  3. c) Tarifgestaltung,
  4. d) Mahnwesen.

(2) Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Versicherungskunde ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077023

alte Dokumentnummer

N5199012204J

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