§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Werkstoffkunde

§ 7.

(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. b) Bewehrungsmaterialien,
  3. c) Mörtelarten,
  4. d) Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
  5. e) Materialprüfverfahren,
  6. f) Putzträger.

(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Werkstoffkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006942

Dokumentnummer

NOR12075590

alte Dokumentnummer

N5198810933E

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