§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006941

Dokumentnummer

NOR12075579

alte Dokumentnummer

N5198810921E

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