Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006941
Dokumentnummer
NOR12075579
alte Dokumentnummer
N5198810921E
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