Werkstoffkunde
§ 7.
(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffe und Hilfsstoffe, unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,
- b) Betonarten und Betonmischungen,
- c) Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
- d) Materialprüfverfahren,
- e) Bewehrungsarten.
(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Werkstoffkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006940
Dokumentnummer
NOR12075568
alte Dokumentnummer
N5198810909E
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