§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachzeichnen

§ 7.

Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. b) Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075471

alte Dokumentnummer

N5198810608F

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