Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
- b) Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,
- c) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006901
Dokumentnummer
NOR12075285
alte Dokumentnummer
N51987194340
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