§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
  2. b) Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,
  3. c) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006901

Dokumentnummer

NOR12075285

alte Dokumentnummer

N51987194340

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