§ 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 7.

(1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(2) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.

(3) Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Abstimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060216

alte Dokumentnummer

N4197811307A

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