§ 7 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 7.

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:

I.

Steuerklasse I.

  1. 1. Der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder. Als solche gelten
  1. a) die ehelichen Kinder,
  2. b) die an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
  3. c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
  4. d) die Stiefkinder.

II.

Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.

Steuerklasse III.

  1. 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
  2. 2. die Stiefeltern,
  3. 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.

IV.

Steuerklasse IV.

  1. 1. Die Schwiegerkinder,
  2. 2. die Schwiegereltern,
  3. 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

V.

Steuerklasse V.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042598

alte Dokumentnummer

N31955124760

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