Entstehung der Abgabenschuld.
§ 7.
Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.
Schlagworte
Abgabenanspruch
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12043563
alte Dokumentnummer
N3196011850R
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