Plausibilitätsprüfung
§ 7.
Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033568
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)