§ 7 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 7.

Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleibt der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgesetzte Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit zur Vorbereitung und Durchführung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006514

alte Dokumentnummer

N11965129080

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