Methodiken zur Festlegung von Referenz- und Standardwerten
§ 7.
(1) Soweit für die Erarbeitung von Methoden oder individuellen Bewertungen Bezugnahmen auf Referenz- und Standardwerte erforderlich sind, können sie herangezogen werden in Form von
- 1. repräsentativen Einsparungen oder Verbrauchswerten auf Basis von Messungen gemäß § 8, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme oder eines Energieeffizienzmaßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Anpassungsfaktoren zu erfolgen haben,
- 2. angenommenen Werten oder technischen Abschätzungen der Einsparungen gemäß Abs. 2 oder
- 3. empirischen Erhebungen.
(2) Die Schätzung von Einsparungen oder die Annahme von Werten gemäß Abs. 1 Z 2 kann nur dann bei der Anrechnung von Energieeinsparungen Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und die Annahme von Werten anhand anderer belastbarer Datenquellen gemäß § 6 hergeleitet werden kann. Dieser Umstand ist vom Gutachter schriftlich gegenüber der Monitoringstelle zu begründen. Die Annahme von Effizienzwerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat unter sinngemäßer Beachtung der Kriterien gemäß § 9 zu erfolgen.
(3) Empirische Erhebungen sind insbesondere heranzuziehen
- 1. bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzerverhalten bestimmte faktische Energieeinsparungen mit sich bringen, um die Reaktion der Verbraucher auf die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen festzustellen;
- 2. zur Bestimmung der marktüblichen Durchschnittstechnologie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2.
(4) Im Falle von individuellen Bewertungen sind bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen Erhebungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh anzuwenden, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
(5) Bei der Festlegung von Referenz- und Standardwerten, Annahmen im Rahmen der Berechnungsmethodik sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen, sind die in einer verallgemeinerten Methoden festgelegten Werte für neue individuelle Bewertungen und verallgemeinerte Methoden zu berücksichtigen. Im Falle von Abweichungen sind konkrete für den individuellen Sachverhalt empirisch erhobene, repräsentative Nachweise zu verlangen.
Schlagworte
Referenzwert
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176775
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