§ 7 Energieanleihegesetz 1975

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1975

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 7.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1357 ABGB, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004205

Dokumentnummer

NOR12046150

alte Dokumentnummer

N3197513215P

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