Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§ 7
(1) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf den genannten Umstand und darauf hinweist, dass die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
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