Schlussbestimmung
§ 7.
(1) Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Stammdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung folgende von § 4 abweichende Regelungen betreffend Fristen und Umfang der zu meldenden Daten:
- 1. Für die Erfassung der Stammdaten durch den Landeshauptmann (§ 4 Abs. 3) gilt eine Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 2. Für die Ergänzung der gemeldeten Daten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 4 Abs. 4) gilt eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 3. Für die Übermittlung des Benutzernamen und des Passwortes an den Registerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 5 gilt eine Frist von zehn Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 4. Für die Meldung des Registerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 5 gilt eine Frist von elf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten (Anlage B.1 Z 20 und Z 21, Anlage B.2 Z 19 und Z 20 und Anlage B.3 Z 21 und Z 2 *2) sind anlässlich der erstmaligen Erfassung nicht zu melden.
- 5. Für die fakultative Plausibilitätsprüfung der Daten durch den Landeshauptmann (§ 4 Abs. 7) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 6. Für die Veröffentlichung der Daten im WISA (§ 4 Abs. 10) gilt eine Frist von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Bewegungsdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung und deren Ermittlung folgende von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen betreffend Fristen, Umfang und Messverpflichtungen:
- 1. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Bewegungsdaten für jene Stoffe, deren Emissionen in einem Bescheid begrenzt sind, beginnt mit 1. Jänner 2010 für das Berichtsjahr 2009.
- 2. Die Verpflichtung zur Ermittlung von Bewegungsdaten gemäß § 5 Abs. 4 und Anlage B.1 Z 21 , Anlage B.2 Z 20 und Anlage B.3
Z 22 beginnt mit 1. Jänner 2010, die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Bewegungsdaten beginnt mit 1. Jänner 2011.
- 3. Die Beurteilung betreffend den Entfall der Messverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Z 3 hat für den ersten Berichtszyklus an Hand der Bewegungsdaten für das Berichtsjahr 2010 zu erfolgen; die Messverpflichtung kann mit 31. Dezember 2011 entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006186
Dokumentnummer
NOR40104101
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