§ 7.
(1) Unternehmungen der im § 1 genannten Art, welche die Begünstigungen der §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes nicht in Anspruch nehmen, können hinsichtlich der Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a und b nach Maßgabe der §§ 8 und 9 steuerlich begünstigt werden.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie müssen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sein. Für die Entscheidungen bezüglich der elektrizitätswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Verwendung inländischer Kohle gilt § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068604
alte Dokumentnummer
N5195325467L
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