Inkrafttreten
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; § 3, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden.
(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.
(5) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
(6) § 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2014 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. § 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(7) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2014 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. § 5 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(8) § 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.
- Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall ist die genannte Bestimmung am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
(9) § 2 Z 4 und 5 und § 4 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(10) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Für die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 gilt dies vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. § 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 ist weiterhin auf Vorgänge vor dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 auch rückwirkend in Kraft zu setzen.
(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.
(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 versteuerten Bahnstrom aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Gesetzesnummer
10005027
Dokumentnummer
NOR40244004
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