§ 7 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Auswertungen

§ 7.

(1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der medizinischen Überwachung und Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, den Kindern und den Gesundheitsdiensteanbietern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege der Gesundheit Österreich GmbH als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) ausgewertet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK‑AS) auszustatten und die mit dem vbPK‑AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 8 Abs. 6).

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254556

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