§ 7 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 7

Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In die erste Abteilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilung die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (§ 8, Absatz 4, EAG.).

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