§ 7 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

§ 7.

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5 000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12038003

alte Dokumentnummer

N2199547652J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)