§ 7 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Längsneigung

§ 7

(1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.

(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T.

40 v.T.

nicht überschreiten.

(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.

(4) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

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