Längsneigung
§ 7
(1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
12,5 v.T. | 40 v.T. |
nicht überschreiten.
(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.
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