Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 7
(1) Der sicherheitstechnische Dienst hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb und auch die Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische Dienst vor allem
- 1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und die sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zuständigen Personen in allen Angelegenheiten zu beraten, in denen dieser Schutz berührt wird. Dies gilt besonders bei der Planung, Gestaltung und Änderung von Arbeitsstätten, Baulichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln und von Gegenständen der Schutzausrüstung sowie bei der Anschaffung solcher Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände und bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, auch im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe;
- 2. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
- 3. dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen, Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere solche nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen sind;
- 4. bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersatzpersonen für diese mitzuwirken, Grundsätze für die Ausführung der Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen zu erstellen, die Tätigkeit dieser Personen zu lenken sowie für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersatzpersonen in bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen;
- 5. dafür zur sorgen, daß die Arbeitnehmer nach § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterwiesen werden; er hat ferner ihr Interesse an Angelegenheiten ihres Schutzes zu fördern, sie in solchen Angelegenheiten zu beraten und auf die Arbeitnehmer einzuwirken, daß sie sich dementsprechend bei der Arbeit verhalten;
- 6. den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter zu entwickeln;
- 7. mit der betriebsärztlichen Betreuung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten und
- 8. nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete statistische Nachweise in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu führen.
(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich zur Durchführung seiner Aufgaben laufend über den Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten des Betriebes zu informieren. Zu diesem Zweck hat er auch die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen; dies vor allem nach besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten. Er hat ferner in den durch den gebotenen Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Zeitabständen deren Arbeitsplätze zu besichtigen, wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson und Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Der sicherheitstechnische Dienst hat die von ihm festgestellten Mängel den zuständigen Stellen im Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.
(4) In Betrieben, in denen keine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, erstrecken sich die Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes auch auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Betrieb, soweit hiefür keine besonderen medizinischen Kenntnisse erforderlich sind. Insbesondere hat der sicherheitstechnische Dienst in solchen Fällen auch auf die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes und die darnach zu treffenden Maßnahmen sowie auf den Schutz der werdenden und stillenden Mütter und der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes zu achten.
(5) In Betrieben, in denen eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung der in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 angeführten Aufgaben dem sicherheitstechnischen Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz im Betrieb betreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)