Auszahlung
§ 7.
(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996 und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.
(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.
(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111630
alte Dokumentnummer
N6199655134J
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