Bestandsbuchführung
§ 7.
Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20006087
Dokumentnummer
NOR40102762
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