§ 7 EG-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

Zusammenarbeit mit Drittländern

§ 7.

Zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 setzt die Bundesregierung ihre bisherige bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002763

Dokumentnummer

NOR40041766

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