Zusammenarbeit mit Drittländern
§ 7.
Zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 setzt die Bundesregierung ihre bisherige bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002763
Dokumentnummer
NOR40041766
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