§ 7 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 7.

(1) Edelmetallgegenstände, bei denen nach ihrer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines der vorgeschriebenen Zeichen entfernt worden ist, gelten bei ihrer Einfuhr als unpunziert und sind nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes zu behandeln.

(2) Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen oder auf andere Weise verändert worden sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen des § 7 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046302

alte Dokumentnummer

N3197524764L

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