§ 7.
(1) Edelmetallgegenstände, bei denen nach ihrer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines der vorgeschriebenen Zeichen entfernt worden ist, gelten bei ihrer Einfuhr als unpunziert und sind nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
(2) Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen oder auf andere Weise verändert worden sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen des § 7 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046302
alte Dokumentnummer
N3197524764L
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