§ 7 E-PRTR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2007

Übermittlung an die Kommission

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.

(2) Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at “ zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093154

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